Kopf- oder Halstumoren

Informationen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für eine weitere Erkrankung die Anforderungen an eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) konkretisiert. Künftig können auch Patientinnen und Patienten die ASV in Anspruch nehmen, die an Kopf- oder Halstumoren erkrankt sind. Damit können nun bereits 16 sehr komplexe oder seltene Erkrankungen spezialfachärztlich behandelt werden.

Der G-BA hat nun festgelegt wie das interdisziplinäre ASV-Team zusammengesetzt sein muss, welche qualitätssichernden Maßnahmen gelten und welche genauen Leistungen in diesem besonderen, sektorenübergreifenden Behandlungsangebot erbracht werden können.

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 6: Kopf- und Halstumoren

Teilnahmebedingungen

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Kopf- oder Halstumroen erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 ASV-RL.

a) Teamleitung

  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie* oder
  • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder
  • Strahlentherapie

Bei Tumoren der Schilddrüse oder der Nebenschilddrüse auch:

  • Viszeralchirurgie oder
  • Nuklearmedizin

b) Kernteam

  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie*
  • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
  • Strahlentherapie

Bei Tumoren der Schilddrüse oder der Nebenschilddrüse auch:

  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Viszeralchirurgie und
  • Nuklearmedizin

*Berechtigt zur Teilnahme sind neben den Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)) seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.

c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte

  • Anästhesiologie
  • Augenheilkunde
  • Gefäßchirurgie
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Humangenetik, nur in Zusammenhang mit medulärem Schilddrüsenkarzinom oder im Zusammenhang mit Paragangliomen im Kopf-Hals-Bereich
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Laboratoriumsmedizin
  • Neurochirurgie
  • Neurologie
  • Nuklearmedizin
  • Pathologie
  • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder Psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut
  • Radiologie

Eine Fachärztin oder ein Facharzt des interdisziplinären Teams muss über die Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin verfügen.

Anzeigeformular

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Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser, die an der ASV in Bayern teilnehmen möchten, reichen beim eLA entsprechende Anzeigen ein. Die Anzeigeformulare, die die Bayerische Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns gemeinsam mit den Krankenkassen im Freistaat Bayern entwickelt haben, dienen zur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für die ASV.

Anzeigeformular: Kopf- oder Halstumoren

Änderungen in den Anzeigeformularen

News

Um inhaltliche Änderungen in den vom Erweiterten Landesausschuss in Bayern zur Verfügung gestellten Anzeigeformularen zukünftig schnell und unkompliziert erkennen zu können, finden Sie hier Tipps zur Vereinfachung der Abläufe.




Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 15.06.2023 die Qualitätsanforderungen für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) durch die Einfügung eines neuen § 4a und eines neuen Anhangs zu § 4a der ASV-Richtlinie (ASV-RL) geändert. Dieser Beschluss wurde am 28.11.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 28.11.2023 B 1) und ist am 01.03.2024 in Kraft getreten.
 
Die Neuregelung ist auf alle Ärzte und Institutionen anwendbar, die bis zum 29.02.2024 noch nicht ASV-berechtigt waren.
 
Die Neuregelung sieht vor, dass die entsprechende Anwendung der Qualitätssicherungsvereinbarungen durch „leistungsspezifische Qualitätsanforderungen“ ersetzt wird. Für folgende Leistungen wurden im Anhang zu § 4a ASV-RL bereits leistungsspezifische Qualitätsanforderungen festgelegt:
 

  1. Langzeit-EKG
  2. Strahlendiagnostik und -therapie:
    1. allgemeine Röntgendiagnostik
    2. Computertomographie
    3. Knochendichtemessung
    4. Strahlentherapie
    5. Nuklearmedizin
  3. Koloskopie