ASV-Indikationen: Marfan-Syndrom

Informationen

Der G-BA hat eine weitere Indikation für die ASV konkretisiert. Seit Juli 2015 können Menschen, die am Marfan-Syndrom erkrankt sind, von der neuen Versorgungsform profitieren. Das Marfan-Syndrom ist eine genetisch bedingte Bindegewebserkrankung, die verschiedene Organe betreffen kann, insbesondere die Hauptschlagader, das Herz und das Skelettsystem.

In seinem Beschluss legt der G-BA

  • die Diagnostik
  • den Behandlungsumfang sowie
  • personelle, sächliche und organisatorische Anforderungen

an niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser fest, die an der ASV teilnehmen wollen. So soll ein Behandlungsteam, das sich aus einer Teamleitung (Herzchirurgie oder Innere Medizin und Kardiologie beziehungsweise Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie), einem Kernteam und bei medizinischer Notwendigkeit weiteren Fachärzten zusammensetzt, die Versorgung übernehmen. 

Darüber hinaus enthält die Konkretisierung Vorgaben für die Überweisung und die Mindestmengen. Bei Marfan-Syndrom liegt die vorgegebene Mindestmenge bei 50 Patienten mit Verdachts- oder gesicherter Diagnose im Jahr. In den zwölf Monaten vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss muss das Kernteam mindestens 25 Patienten mit Marfan-Syndrom behandelt haben. 

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung Paragraf 116b SGB V: Anlage 2 - Buchstabe k Marfan-Syndrom

Teilnahmebedingungen

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Marfan-Syndrom erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 ASV-RL.

a) Teamleitung

  • ​Herzchirurgie oder
  • Innere Medizin und Kardiologie oder
  • sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ eine Fachärztin oder ein Facharzt Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie benannt werden.

b) Kernteam

  • Herzchirurgie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie zu benennen.

► Falls keine Fachärztin oder kein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der genannten Schwerpunktbezeichnung oder Zusatzweiterbildung verfügbar ist, ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zu benennen.

c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte

  • Augenheilkunde
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Gefäßchirurgie
  • Humangenetik
  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Laboratoriumsmedizin
  • Psychatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut
  • Radiologie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, können zusätzlich benannt werden_

  • Eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie
  • Eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

 

Anzeigeformular

Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser, die an der ASV in Bayern teilnehmen möchten, reichen beim eLA entsprechende Anzeigen ein. Die Anzeigeformulare, die die Bayerische Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns gemeinsam mit den Krankenkassen im Freistaat Bayern entwickelt haben, dienen zur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für die ASV.

Anzeigeformular: Marfan-Syndrom (WORD-Datei)

Änderungen in den Anzeigeformularen

News

Um inhaltliche Änderungen in den vom Erweiterten Landesausschuss in Bayern zur Verfügung gestellten Anzeigenvordrucken zukünftig schnell und unkompliziert erkennen zu können, finden Sie hier Tipps zur Vereinfachung der Abläufe:



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 15.06.2023 die Qualitätsanforderungen für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) durch die Einfügung eines neuen § 4a und eines neuen Anhangs zu § 4a der ASV-Richtlinie (ASV-RL) geändert. Dieser Beschluss wurde am 28.11.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 28.11.2023 B 1) und ist am 01.03.2024 in Kraft getreten.
 
Die Neuregelung ist auf alle Ärzte und Institutionen anwendbar, die bis zum 29.02.2024 noch nicht ASV-berechtigt waren.
 
Die Neuregelung sieht vor, dass die entsprechende Anwendung der Qualitätssicherungsvereinbarungen durch „leistungsspezifische Qualitätsanforderungen“ ersetzt wird. Für folgende Leistungen wurden im Anhang zu § 4a ASV-RL bereits leistungsspezifische Qualitätsanforderungen festgelegt:
  

  1. Langzeit-EKG
  2. Strahlendiagnostik und -therapie:
    1. allgemeine Röntgendiagnostik
    2. Computertomographie
    3. Knochendichtemessung
    4. Strahlentherapie
    5. Nuklearmedizin
  3. Koloskopie