ASV-Indikationen: Rheumatologische Erkrankungen – Kinder und Jugendliche

Informationen

Auch Patientinnen und Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können von der ASV profitieren. Eine Besonderheit bei der Behandlung von Kinder- und Jugendlichen: Da keine Mindestmengen erforderlich sind, ist keine Mindestdiagnostik zu stellen. Die Teamleitung ist durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Rheumatologie sicherzustellen.

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen

Teilnahmebedingungen

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 ASV-RL.

a) Teamleitung

  • Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Rheumatologie

b) Kernteam

  • Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Rheumatologie
  • Augenheilkunde
  • Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzweiterbildung orthopädische Rheumatologie

 

Die Voraussetzung zur Beteiligung des Fachgebietes „Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzweiterbildung orthopädischer Rheumatologie“ im ASV-Team entfällt, wenn in dem für die ambulante Versorgung relevanten Einzugsbereich

  • kein geeigneter Kooperationspartner vorhanden ist oder
  • dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 2 Monaten keine zur Kooperation bereite geeignete Fachärztin oder kein zur Kooperation bereiter geeigneter Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzweiterbildung orthopädische Rheumatologie zu finden ist.

Zusätzlich können noch weitere Fachärztinnen und Fachärzte mit der Facharzt-bezeichnung Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Rheumatologie als Kernteammitglieder benannt werden.

c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte

  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Humangenetik, nur im Zusammenhang mit Untersuchungen zur genetischen Bestätigung bei klinischen Verdacht auf Hereditäre Periodische Fiebersyndrome und Blau-Syndrom
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Gastroenterologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und -Onkologie
  • Innere Medizin und Kardiologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
  • Innere Medizin und Nephrologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Nephrologie
  • Innere Medizin und Pneumologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie
  • Laboratoriumsmedizin
  • Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
  • Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin und Schwerpunkt Neuropädiatrie
  • Pathologie
  • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder Psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
  • Radiologie

Anzeigeformular

Ausfüllen

Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser, die an der ASV in Bayern teilnehmen möchten, reichen beim eLA entsprechende Anzeigen ein. Die Anzeigeformulare, die die Bayerische Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns gemeinsam mit den Krankenkassen im Freistaat Bayern entwickelt haben, dienen zur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für die ASV.

Anzeigeformular: Rheumatologische Erkrankungen – Kinder und Jugendliche (WORD-Datei)

Änderungen in den Anzeigeformularen

News

Um inhaltliche Änderungen in den vom Erweiterten Landesausschuss in Bayern zur Verfügung gestellten Anzeigeformularen zukünftig schnell und unkompliziert erkennen zu können, finden Sie hier Tipps zur Vereinfachung der Abläufe.

 


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 15.06.2023 die Qualitätsanforderungen für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) durch die Einfügung eines neuen § 4a und eines neuen Anhangs zu § 4a der ASV-Richtlinie (ASV-RL) geändert. Dieser Beschluss wurde am 28.11.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 28.11.2023 B 1) und ist am 01.03.2024 in Kraft getreten.
 
Die Neuregelung ist auf alle Ärzte und Institutionen anwendbar, die bis zum 29.02.2024 noch nicht ASV-berechtigt waren.
 
Die Neuregelung sieht vor, dass die entsprechende Anwendung der Qualitätssicherungsvereinbarungen durch „leistungsspezifische Qualitätsanforderungen“ ersetzt wird. Für folgende Leistungen wurden im Anhang zu § 4a ASV-RL bereits leistungsspezifische Qualitätsanforderungen festgelegt:
  

  1. Langzeit-EKG
  2. Strahlendiagnostik und -therapie:
    1. allgemeine Röntgendiagnostik
    2. Computertomographie
    3. Knochendichtemessung
    4. Strahlentherapie
    5. Nuklearmedizin
  3. Koloskopie