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Neuerung zum Medikationsplan für ASV Patientinnen und Patienten

(01.02.2019) Seit dem 1. Januar können zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für das Ausstellen und Aktualisieren des Medikationsplanes in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abgerechnet werden. Die Leistungen wurden in den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) Abschnitt 51.2 aufgenommen. Danach ist die (GOP) 51020 von Fachärztinnen und Fachärzten einmal in vier Quartalen abrechenbar, wenn ein Medikationsplan in der ASV ausgestellt wird.

Die (GOP) 51021 ist einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung.
Die Pseudoziffer 88514, die bislang von ASV Fachärztinnen und Fachärzten abgerechnet wurden, entfällt.