ASV-Indikation: Neuromuskuläre Erkrankungen

Informationen

Ärzte und Kliniken können sich jetzt auch für die ASV von Patientinnen und Patienten mit anmelden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Anforderungen an das interdisziplinäre Team, die Ausstattung und Qualitätssicherung sowie den genauen Leistungsumfang festgelegt.

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 2 Buchstabe d) Neuromuskuläre Erkrankungen

Teilnahmebedingungen

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 ASV-RL.
 
Die nachfolgend verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.
(vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 ASV-RL)
 

a) Teamleitung
 
  • Neurologie
 
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie benannt werden.
 
b) Kernteam
 
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Neurologie
 
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie zu benennen.
 
  • Sofern keine Fachärztin oder kein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der genannten Zusatz-Weiterbildung oder den genannten Schwerpunktbezeichnungen verfügbar ist, ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zu benennen.

 

c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
 
  • Augenheilkunde
  • Humangenetik
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Laboratoriumsmedizin
  • Neuropathologie
  • Nuklearmedizin
  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut oder Ärztliche Psychotherapeutin/Ärztlicher Psychotherapeut
  • Radiologie
  • Zusätzlich kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Pathologie benannt werden.

 
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann zusätzlich eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eine Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendchirurgie mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Rheumatologie als Teammitglied benannt werden.

Anzeigenformular

Ausfüllen

Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser, die an der ASV in Bayern teilnehmen möchten, reichen beim eLA entsprechende Anzeigen ein. Die Anzeigeformulare, die die Bayerische Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns gemeinsam mit den Krankenkassen im Freistaat Bayern entwickelt haben, dienen zur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für die ASV.

Anzeigeformular: Neuromuskuläre Erkrankungen (WORD-Datei)

Änderungen in den Anzeigeformularen

News

Um inhaltliche Änderungen in den vom Erweiterten Landesausschuss in Bayern zur Verfügung gestellten Anzeigeformularen zukünftig schnell und unkompliziert erkennen zu können, finden Sie hier Tipps zur Vereinfachung der Abläufe.




Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 15.06.2023 die Qualitätsanforderungen für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) durch die Einfügung eines neuen § 4a und eines neuen Anhangs zu § 4a der ASV-Richtlinie (ASV-RL) geändert. Dieser Beschluss wurde am 28.11.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 28.11.2023 B 1) und ist am 01.03.2024 in Kraft getreten.
 
Die Neuregelung ist auf alle Ärzte und Institutionen anwendbar, die bis zum 29.02.2024 noch nicht ASV-berechtigt waren.
 
Die Neuregelung sieht vor, dass die entsprechende Anwendung der Qualitätssicherungsvereinbarungen durch „leistungsspezifische Qualitätsanforderungen“ ersetzt wird. Für folgende Leistungen wurden im Anhang zu § 4a ASV-RL bereits leistungsspezifische Qualitätsanforderungen festgelegt:
 

  1. Langzeit-EKG
  2. Strahlendiagnostik und -therapie:
    1. allgemeine Röntgendiagnostik
    2. Computertomographie
    3. Knochendichtemessung
    4. Strahlentherapie
    5. Nuklearmedizin
  3. Koloskopie