Hauttumoren

Informationen

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wurde die Grundlage für ein neues Behandlungsangebot für Patientinnen und Patienten mit Hauttumoren geschaffen.

Jedes Jahr wird in Deutschland bei knapp 300.000 Menschen ein Hautkrebs neu festgestellt. Er ist damit die häufigste Krebserkrankung überhaupt.

Mit einem ASV-Team bestehend aus Spezialisten im Kernteam für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie Strahlentherapie und weiteren Ärztinnen und Ärzten die hinzugezogen werden können, sollen Patientinnen und Patienten mit Hauttumoren bestmöglich versorgt werden.

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 4: Hauttumoren

Teilnahmebedingungen

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Hauttumoren erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 ASV-RL.
 
Die nachfolgend verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.
(vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 ASV-RL)
 

a) Teamleitung
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten oder
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie*
 
b) Kernteam
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie*
  • Strahlentherapie
 
* Berechtigt zur Teilnahme sind neben den Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärztinnen und Fachärzte im Fachgebiet Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)) seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.
 
c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
  • Anästhesiologie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Laboratoriumsmedizin
  • Neurologie
  • Nuklearmedizin
  • Pathologie
  • Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
  • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut oder Ärztliche Psychotherapeutin/Ärztlicher Psychotherapeut
  • Radiologie
  • Urologie
  • Viszeralchirurgie
 
Für die Behandlung insbesondere von Patientinnen und Patienten mit Hauttumoren des Gesichtes, Kopfes oder Halses können folgende Fachärztinnen oder Fachärzte einzeln oder gemeinsam benannt werden:
 
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

 
Eine Fachärztin oder ein Facharzt des interdisziplinären Teams muss über die Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin verfügen.

Anzeigeformular

Ausfüllen

Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser, die an der ASV in Bayern teilnehmen möchten, reichen beim eLA entsprechende Anzeigen ein. Die Anzeigeformulare, die die Bayerische Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns gemeinsam mit den Krankenkassen im Freistaat Bayern entwickelt haben, dienen zur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für die ASV.

 

Anzeigenformular: Hauttumoren (WORD-Datei)

Änderungen in den Anzeigeformularen

News

Um inhaltliche Änderungen in den vom Erweiterten Landesausschuss in Bayern zur Verfügung gestellten Anzeigeformularen zukünftig schnell und unkompliziert erkennen zu können, finden Sie hier Tipps zur Vereinfachung der Abläufe.




Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 15.06.2023 die Qualitätsanforderungen für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) durch die Einfügung eines neuen § 4a und eines neuen Anhangs zu § 4a der ASV-Richtlinie (ASV-RL) geändert. Dieser Beschluss wurde am 28.11.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 28.11.2023 B 1) und ist am 01.03.2024 in Kraft getreten.
 
Die Neuregelung ist auf alle Ärzte und Institutionen anwendbar, die bis zum 29.02.2024 noch nicht ASV-berechtigt waren.
 
Die Neuregelung sieht vor, dass die entsprechende Anwendung der Qualitätssicherungsvereinbarungen durch „leistungsspezifische Qualitätsanforderungen“ ersetzt wird. Für folgende Leistungen wurden im Anhang zu § 4a ASV-RL bereits leistungsspezifische Qualitätsanforderungen festgelegt:
 

  1. Langzeit-EKG
  2. Strahlendiagnostik und -therapie:
    1. allgemeine Röntgendiagnostik
    2. Computertomographie
    3. Knochendichtemessung
    4. Strahlentherapie
    5. Nuklearmedizin
  3. Koloskopie